EU-Richtlinien und "neue Konzeption"

EG-Richtlinien oder EU-Richtlinien?

Die Rechtsgrundlage für den Erlass von Richtlinien war jahrelang der EG-Vertrag (Artikel 249). Deshalb wurden diese früher als „EG-Richtlinien“ bezeichnet. Auch heute ist das noch eine oft gebrauchte umgangssprachliche Benennung. Korrekt spricht man jetzt jedoch von „EU-Richtlinien“. Das gilt auch für ältere Richtlinien, bei denen die Zählnummern noch mit „EG“ oder bei ganz alten Dokumenten sogar mit „EWG“ beginnen.

Wozu dienen EU-Richtlinien?

Zielsetzung bei der Vollendung des europäischen Binnenmarktes ist es, den freien Verkehr von Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten. Damit dies funktionieren kann, muss aber gleichzeitig gewährleistet sein, dass alle Produkte bestimmte grundlegende Anforderungen erfüllen. Diese Anforderungen werden für alle Staaten der EU einheitlich und verbindlich in sog. EU-Richtlinien erlassen. 

Geltung der EU-Richtlinien

Die EU-Richtlinien gelten unmittelbar nur für die Mitgliedsstaaten, die diese in nationales Recht umsetzen müssen. Hierfür wird in den Richtlinien eine Frist gesetzt. Die Geltung innerhalb der nationalen Rechtsordnung der einzelnen Staaten beginnt jeweils mit dem Inkrafttreten der entsprechenden nationalen Rechtsnorm.

Was bedeuten die Begriffe "neue Konzeption", „Global Approach“ und „New Legislative Framework“?

Ab 1985 wurden die EG-Richtlinien nach der sogenannten "neuen Konzeption" (New Approach) erlassen. Dieses Konzept basiert auf den nachfolgenden Grundsätzen:

  • Die Richtlinien erfassen eine große Zahl von Produkten, die gemeinsame Risiken besitzen und wo man daher gemeinsame Anforderungen beschreiben kann.
  • Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen an bestimmte Produkte werden auf hohem Schutzniveau in Europäischen Richtlinien nach Art. 94 bzw. 95 (früher 100 bzw. 100a) des EG-Vertrages festgelegt. Diese Richtlinien sind an die EU-Mitgliedstaaten gerichtet und müssen in nationales Recht umgesetzt werden.
  • Die technischen Details zur Konkretisierung dieser grundlegenden Anforderungen werden je nach Zuständigkeit von den europäischen Normungsinstituten CEN, CENELEC bzw. ETSI in Form Europäischer Normen erarbeitet, und zwar aufgrund eines Mandates bzw. Normungsauftrages der EU bzw. EFTA.
  • Diese Europäischen Normen werden in jedem EU- und EFTA-Land als nationale Normen umgesetzt.

Normen haben hierbei keinen verpflichtenden Charakter, ihre Anwendung ist freiwillig. Es ist grundsätzlich möglich, das von der Richtlinie geforderte Sicherheitsniveau auch auf andere Weise zu gewährleisten.

Seit 1993 ergänzte das „Gesamtkonzept zur Konformitätsbewertung“ (Global Approach) die neue Konzeption. Hierbei wurden folgende Punkte hinzugefügt:

  • Module für die Konformitätsbewertung (je nach Gefährdungspotenzial der Produkte)
  • Regeln für die Anbringung des CE-Kennzeichens

Seit 2008 vereint der „Neue Rechtsrahmen“ (New Legislative Framework NLF) neue Konzeption und Gesamtkonzept.

Das Europäische Rechtsportal, über das Sie das Amtsblatt der Europäischen Union sowie insbesondere die Verträge, die Rechtsetzungsakte, die Rechtsprechung und die vorbereitenden Rechtsakte konsultieren können finden Sie hier.